Beweismittelsicherung im Ausland

Probenentnahme im Ausland bedeutet auch stets den Kontakt mit dem Zoll.
Gehm Ausland Zoll

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es in diesem Artikel?

Beweismittelsicherung – Beabsichtigen wir im Ausland Proben als Beweismittel herzustellen und diese dann nach Deutschland in unser Labor zu bringen, so haben wir auf jeden Fall bei unserer Dienstreise auch das Thema Zoll – Zoll in Deutschland bei der Aus- und Einreise Zoll als auch den Zoll im Ausland – zu berücksichtigen.

Zoll in Deutschland

Erfolgt die Mitnahme von Probenbehältern oder anderer Gegenstände die zur Probenahme notwendig sind im Reisegepäck, so sind hierfür keine Zollformalitäten bei der Ausfuhr von uns zu beachten.

Für die von uns hergestellten Beweismittel / Proben als Einfuhr in die EU (hier Deutschland), müssen keine Einfuhrabgaben entrichtet werden. Die Beweismittel für das Gereicht, für die ein Gutachten anfertigt wird sind für das Gericht nach Artikel 104, Buchstabe d) Zollbefreiungsverordnung, § 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung und nach § 1 (1) Nr. 1 Buchstabe e) Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV) von den Einfuhrabgaben befreit.

Siehe hierzu auch:

Links:

Zollabfertigung bei der Einreise zurück nach Deutschland

Bei der Einreise am Flughafen (z.B. Frankfurt am Main) muss der „rote Ausgang – anmeldepflichtige Waren (außertarifliche Befreiung)“, verwendet werden, da eine elektronische Zollanmeldung abgeben werden muss. Hierfür wird unsere persönliche EORI – Nummer benötigt.

Die elektronische Zollanmeldung kann selbst erstellt werden mit der Internet – Zollanmeldung – Einfuhr (IZA) bzw. durch eine von uns beauftragte Spedition / Zollagentur welche die Einfuhrförmlichkeiten in unserem Auftrag vornimmt.

Damit der Vertreter (Spediteur, Zolldeklarant) die Anmeldung für uns erstellen kann, müssen wir ihm die folgenden notwendigen Informationen und Unterlagen mitteilen.

Internetzollanmeldung

In Deutschland kann die Zollanmeldung auch als Internetzollanmeldung an die Zollbehörden elektronisch übermittelt werden. Damit hat man die Möglichkeit, die Internetzollanmeldungen am PC auszufüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle zu senden. Der Ausdruck muss allerdings noch unterschrieben und bei der Zollstelle abgegeben werden, da die Voraussetzungen für eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (z.B. durch eine elektronische Signatur) hier nicht gegeben ist.

Sollten beim Ausfüllen der Internetzollanmeldung Probleme auftreten, kann man sich auch an den Service Desk für Anwenderfragen Onlineanwendungen der Zollverwaltung wenden.

Auskünfte zu fachlichen Fragen zu den Internetzollanmeldungen erteilt der Service Desk Zoll:

  • (Mo-Fr 07:00-18:00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen)
  • Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 228 303-26090
  • servicedesk@zoll.de

Zusammen mit der Zollanmeldung müssen auch alle sonst erforderlichen Dokumente vorgelegt werden (z.B. der Gerichtsbeschluss / Pro forma Rechnung)

Zoll im Ausland

Zu den Zollbestimmungen bei der Ausfuhr, kann der deutsche Zoll keine Auskunft erteilen, da diese diesem nicht bekannt sind. Hierfür müssen wir uns an den ausländischen Zoll wenden, über die entsprechende Botschaft, dort die Wirtschafts- und Handelsabteilung des jeweiligen Generalkonsulats.

Ein erster Ansprechpartner in diesem Sinne sind sicherlich die Vertreter unserer IHK, Abteilung „Rechten und Steuern, Sachverständigenwesen“.

Sehr hilfreich sind auch die entsprechenden AHKs. Sie haben Listen zu Dolmetscher und Reisebegleitern die man dann ansprechen kann.

Eine Übersicht aller Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) an den über 150 Standorten in über 90 Ländern finden man auf dem AHK-Standortportal

Für den Inhalt verantwortlicher Autor:

Lothar Gehm

Dipl.-Ing.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für:

„Zähflüssige und fließende Werkstoffe (Rheologie)“